Allgemeine Informationen zu Einreise und Aufenthaltsrecht

Mit Schreiben vom 24.02. wurden die Thüringer Ausländerbehörden über die Rechtsauffassung des Bundesministerium des Inneren (BMI) informiert, dass der visumfreie Aufenthalt sowie ihre Gültigkeit verlierende Aufenthaltstitel für ukrainische Staatsangehörige nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG und bzgl. Ausnahmefall i.S.d. § 40 Nr. 1 AufenthV verlängert werden.

Aktuell dürfen sich Menschen aus der Ukraine rechtmäßig für 3 Monate visumsfrei in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Mit gestrigem EU-Ratsbeschluss sollen Flüchtlinge aus der Ukraine den Schutzstatus als Vertriebene für einen Zeitraum von zunächst 1 Jahr erhalten. Dieser kann auf 3 Jahre verlängert werden. Der deutsche Gesetzgeber muss diesen Beschluss erst noch in nationales Recht umsetzen. Asylverfahren sind nicht durchzuführen. Aktuell ist davon auszugehen, dass die Flüchtlinge einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erhalten und voraussichtlich auch in Deutschland arbeiten dürfen. Wir rechnen zeitnah mit entsprechenden weiteren Informationen seitens Bund und Land.

Zuständig ist die Ausländerbehörde der Stadt Suhl.

Das Bundesinnenministerium hat Fragen und Antworten rund um das Thema Einreise und Aufenthaltsrecht für ukrainische Staatsbürger online veröffentlicht.

Auch der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat eine Sammlung von Fragen und Antworten veröffentlicht.

Eine ständig aktualisierte Webpräsenz in englischer Sprache informiert zur Situation an den Grenzen der Ukraine zur EU.

Laut Angaben des UNHCR sind mittlerweile mehr als 830.000 Menschen aus der Ukraine in benachbarte Länder geflohen. Die meisten kommen in Polen an, einige reisen in andere europäische Länder weiter. Morgen wird die EU voraussichtlich entscheiden, dass Ukrainer*innen ohne Asylverfahren in der EU Schutz finden können. 

Der MEDIENDIENST hat die wichtigsten Zahlen, rechtlichen Informationen und aktuellen Quellen zur Situation der Geflüchteten einem neuen Dossier zusammengefasst.

Aktuell dürfen sich Menschen aus der Ukraine rechtmäßig für 3 Monate visumsfrei in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Mit gestrigem EU-Ratsbeschluss sollen Flüchtlinge aus der Ukraine den Schutzstatus als Vertriebene für einen Zeitraum von zunächst 1 Jahr erhalten. Dieser kann auf 3 Jahre verlängert werden. Der deutsche Gesetzgeber muss diesen Beschluss erst noch in nationales Recht umsetzen. Asylverfahren sind nicht durchzuführen. Aktuell ist davon auszugehen, dass die Flüchtlinge einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erhalten und voraussichtlich auch in Deutschland arbeiten dürfen. Wir rechnen zeitnah mit entsprechenden weiteren Informationen seitens Bund und Land. Zuständig ist die Ausländerbehörde der Stadt Suhl. Voraussetzung ist lediglich der Besitz eines biometrischen Passes.

Eine Rückreise muss auch bei Ablauf der visumfreien Besuchszeit nicht erfolgen. Eine Verlängerung des Aufenthalts um zunächst 90 weitere Tage erfolgt durch die Ausländerbehörde.

Termine bei der Ausländerbehörde werden telefonisch vergeben. - Tel. 03681 742909

Details zum Aufenthaltsrecht: Über ein Bundesgesetz ist eine Regelung vorgesehen ist, dass Ausländer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) und medizinische Grundversorgung auf Basis des Sozialhilfegrundsatzes haben. Sofern keine weiteren Regelungen von Bund und Land kommen, gilt dies zunächst als Rechtsgrundlage. Das Bundesministerium für Inneres informiert.

Aktuell besteht keine Möglichkeit, enge Familienangehörige mit ukrainischer Staatsangehörigkeit durch deutsche Behörden evakuieren zu lassen.