Welche asyl- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen greifen?

Aktuell dürfen sich Menschen aus der Ukraine rechtmäßig für 3 Monate visumsfrei in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Mit gestrigem EU-Ratsbeschluss sollen Flüchtlinge aus der Ukraine den Schutzstatus als Vertriebene für einen Zeitraum von zunächst 1 Jahr erhalten. Dieser kann auf 3 Jahre verlängert werden. Der deutsche Gesetzgeber muss diesen Beschluss erst noch in nationales Recht umsetzen. Asylverfahren sind nicht durchzuführen. Aktuell ist davon auszugehen, dass die Flüchtlinge einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erhalten und voraussichtlich auch in Deutschland arbeiten dürfen. Wir rechnen zeitnah mit entsprechenden weiteren Informationen seitens Bund und Land. Zuständig ist die Ausländerbehörde der Stadt Suhl. Voraussetzung ist lediglich der Besitz eines biometrischen Passes.

Eine Rückreise muss auch bei Ablauf der visumfreien Besuchszeit nicht erfolgen. Eine Verlängerung des Aufenthalts um zunächst 90 weitere Tage erfolgt durch die Ausländerbehörde.

Termine bei der Ausländerbehörde werden telefonisch vergeben. – Tel. 03681 742909

Details zum Aufenthaltsrecht: Über ein Bundesgesetz ist eine Regelung vorgesehen ist, dass Ausländer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) und medizinische Grundversorgung auf Basis des Sozialhilfegrundsatzes haben. Sofern keine weiteren Regelungen von Bund und Land kommen, gilt dies zunächst als Rechtsgrundlage. Das Bundesministerium für Inneres informiert.