FAQ

Häufige Fragen (FAQ)

rund um Corona und die aktuellen Regelungen


Sie sprechen fließend Ukrainisch oder Russisch und können ukrainische Flüchtlinge zum Beispiel bei Behördengängen oder in Alltagsfragen unterstützen? Bitte wenden Sie sich an neu@insuhl.com.

Sie möchten mit Menschen aus der Ukraine Zeit verbringen und ihnen als „Patin“ oder „Pate“ dabei helfen, sich in Suhl wohlzufühlen? Bitte teilen Sie uns mit,

  • in welchem zeitlichen Umfang Sie zur Verfügung stehen können,
  • wo die Betreuung stattfinden kann,
  • welche Form der Unterstützung Sie anbieten können und
  • ob Sprachkenntnisse in Ukrainisch oder Russisch vorhanden sind.

Schreiben Sie uns einfach eine Email an neu@insuhl.com

Das Gesundheitsamt der Stadt Suhl prüft aktuell, wie der notwendige Impfstatus für Masernschutz und multiresistente Tuberkulose erbracht werden kann. Zudem werden Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit sich das SARS-CoV-2-Virus nicht ausbreiten kann. Personen, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften leben, können wir ein freiwilliges Impfangebot unterbreiten.

Es besteht keine Meldepflicht. Es wird aber dringend empfohlen, so schnell wie möglich eine Meldung über die Mailadresse neu@insuhl.com einzugeben, damit zu Fragen der finanziellen Unterstützung oder zur Krankenversicherung Beratungen stattfinden können.

Bitte schreiben Sie eine E-Mail an neu@insuhl.com. Die Kolleginnen und Kollegen werden Sie beraten.

Aktuell besteht keine Möglichkeit, enge Familienangehörige mit ukrainischer Staatsangehörigkeit durch deutsche Behörden evakuieren zu lassen.

Aktuell dürfen sich Menschen aus der Ukraine rechtmäßig für 3 Monate visumsfrei in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Mit gestrigem EU-Ratsbeschluss sollen Flüchtlinge aus der Ukraine den Schutzstatus als Vertriebene für einen Zeitraum von zunächst 1 Jahr erhalten. Dieser kann auf 3 Jahre verlängert werden. Der deutsche Gesetzgeber muss diesen Beschluss erst noch in nationales Recht umsetzen. Asylverfahren sind nicht durchzuführen. Aktuell ist davon auszugehen, dass die Flüchtlinge einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erhalten und voraussichtlich auch in Deutschland arbeiten dürfen. Wir rechnen zeitnah mit entsprechenden weiteren Informationen seitens Bund und Land. Zuständig ist die Ausländerbehörde der Stadt Suhl. Voraussetzung ist lediglich der Besitz eines biometrischen Passes.

Eine Rückreise muss auch bei Ablauf der visumfreien Besuchszeit nicht erfolgen. Eine Verlängerung des Aufenthalts um zunächst 90 weitere Tage erfolgt durch die Ausländerbehörde.

Termine bei der Ausländerbehörde werden telefonisch vergeben. - Tel. 03681 742909

Details zum Aufenthaltsrecht: Über ein Bundesgesetz ist eine Regelung vorgesehen ist, dass Ausländer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) und medizinische Grundversorgung auf Basis des Sozialhilfegrundsatzes haben. Sofern keine weiteren Regelungen von Bund und Land kommen, gilt dies zunächst als Rechtsgrundlage. Das Bundesministerium für Inneres informiert.

Haben Sie Wohneigentum, müssen Sie nichts beachten. Haben Sie Ihren Wohnraum angemietet, ist zunächst die Zustimmung der vermietenden Instanz einzuholen. Diese müssen Sie der Stadt jedoch nicht vorlegen.